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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Geschäftsverteilung des BVwG stellt ein komplexes Regelungswerk dar, was jedoch auf die Notwendigkeit der Schaffung von Vorgaben zur (möglichst gleichmäßigen) Verteilung der Geschäfte betreffend zahlreiche verschiedene Materien auf über 200 Richter, die an vier Standorten tätig sind, zurückzuführen ist. Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Geschäftsverteilung des BVwG deshalb nicht nachvollziehbar wäre. Im Übrigen sind beim Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlass etwa des Erkenntnisses VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, in dem er sich im Einzelnen mit den Regelungen der Geschäftsverteilung des BVwG (in einer Angelegenheit betreffend Festnahme und Anhaltung) zu befassen hatte, keine Bedenken dahin entstanden, dass sie insgesamt nicht hinreichend bestimmt oder nicht nachvollziehbar wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210457.L04Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021