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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Dem VwG ist vorzuwerfen, dass es bei der auf Grund der Aufhebung der Wort- und Ziffernfolge "von 5 000" mit dem Erkenntnis VfGH 10.3.2020, G 163/2019, u.a., gebotenen Neubemessung der Strafe auf die einzelfallbezogenen Umstände des vorliegenden Falles überhaupt nicht eingegangen ist, sondern gleichsam generell für derartige Fälle eine - im Gesetz aktuell aber nicht mehr vorgesehene - Mindeststrafe von (nunmehr) 1.000 € unterstellte. Das wird den Ausführungen des VfGH in dem Erkenntnis vom 10. März 2020 nicht gerecht, wonach die rechtlich notwendige Differenzierung nach dem Wegfall der Mindeststrafe zur Berücksichtigung einzelner Sachverhalte mit unterschiedlichem Unwertgehalt die Rechtsprechung zu leisten hat. Die vom VwG ohne Weiteres vorgenommene Bemessung der Geldstrafe mit dem Zweifachen der im ersten Satz des § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 vorgesehenen Mindeststrafe von 500 € hätte daher einer - unter Einbeziehung des Vorbringens der Fremden im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden - fallbezogenen Begründung an Hand der maßgeblichen Strafzumessungskriterien bedurft. Dies wurde vom VwG jedoch unterlassen, weshalb sich die Höhe der verhängten Geldstrafe einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH entzieht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210271.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021