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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob jemand Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt, nennt der Gesetzgeber in § 2 Z 3 Wr WettenG 2016 Beispiele, ohne abschließend zu regeln, bei welchen Konstellationen dies konkret der Fall ist; auf die Frage des Erscheinungsbildes eines Wettlokals wird nicht näher eingegangen. Auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (LGBl. Nr. 40/2018, Blg. Nr. 7/2018), geben keine weiteren Aufschlüsse. Demnach kann die Frage, ob eine Einrichtung zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses iSd § 2 Z 3 Wr WettenG 2016 vorliegt, nur anhand der konkreten Feststellungen im jeweiligen Verfahren beantwortet werden, ohne dass eine solche Beurteilung allgemeinen Aussagen zugänglich wäre. Es handelt sich demnach um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020290.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021