RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2020/02/0290

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §2 Z3 idF 2018/040

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob jemand Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt, nennt der Gesetzgeber in § 2 Z 3 Wr WettenG 2016 Beispiele, ohne abschließend zu regeln, bei welchen Konstellationen dies konkret der Fall ist; auf die Frage des Erscheinungsbildes eines Wettlokals wird nicht näher eingegangen. Auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (LGBl. Nr. 40/2018, Blg. Nr. 7/2018), geben keine weiteren Aufschlüsse. Demnach kann die Frage, ob eine Einrichtung zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses iSd § 2 Z 3 Wr WettenG 2016 vorliegt, nur anhand der konkreten Feststellungen im jeweiligen Verfahren beantwortet werden, ohne dass eine solche Beurteilung allgemeinen Aussagen zugänglich wäre. Es handelt sich demnach um eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020290.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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