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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019). Diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020234.L02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021