RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2020/02/0234

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Rechtssatz

Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019). Diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020234.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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