Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0344 B 15. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Es könnte damit auch durch ein medizinisches Gutachten nicht geklärt werden, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin diese Verletzungen erlitt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Revisionswerberin fiele jedoch nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen, sondern dies wäre vielmehr dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zur Eignung eines medizinischen Gutachtens in ähnlichem Kontext VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010482.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021