RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2019/03/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49
VwGG §59

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/19/0017 B 8. August 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030081.L06

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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