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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0074 E 21. Mai 2019 RS 7Stammrechtssatz
Mit §§ 24c und 24f LuftfahrtG 1958 werden Regelungen für verschiedene Geräte mit jeweiligen Besonderheiten, unter Rücksichtnahme auf Größen, Gewicht, Einsatzbereich sowie Art der Nutzung und einem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiko bzw. Gefährdungspotenzial (allfällig auch im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre bei zur Aufnahme von Videos bzw. Fotos betriebenen unbemannten Luftfahrzeugen) getroffen und derart gerade nicht Gleiches, sondern Ungleiches ungleich behandelt. Durch diese differenzierten Regelungen der §§ 24c ff LuftfahrtG 1958 wurden den dadurch bedingten unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen (vgl. ErläutRV 2299 BlgNR XXIV. GP, Seite 4).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030081.L04Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021