RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2019/03/0081

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1
LuftfahrtG 1958 §24c
LuftfahrtG 1958 §24f
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0074 E 21. Mai 2019 RS 7

Stammrechtssatz

Mit §§ 24c und 24f LuftfahrtG 1958 werden Regelungen für verschiedene Geräte mit jeweiligen Besonderheiten, unter Rücksichtnahme auf Größen, Gewicht, Einsatzbereich sowie Art der Nutzung und einem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiko bzw. Gefährdungspotenzial (allfällig auch im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre bei zur Aufnahme von Videos bzw. Fotos betriebenen unbemannten Luftfahrzeugen) getroffen und derart gerade nicht Gleiches, sondern Ungleiches ungleich behandelt. Durch diese differenzierten Regelungen der §§ 24c ff LuftfahrtG 1958 wurden den dadurch bedingten unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen (vgl. ErläutRV 2299 BlgNR XXIV. GP, Seite 4).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030081.L04

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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