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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
§ 23 Abs. 5 Wr WettenG 2016 idF. LGBl. Nr. 40/2018 ordnet auf Antrag einen Widerruf der Maßnahme der Betriebsschließung an, wenn zu erwarten ist, dass künftig Vorschriften eingehalten werden, die vorher verletzt wurden. Schon daraus ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die - um unnötigen Zusatzaufwand durch Widerrufsanträge zu vermeiden - auch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betriebsschließung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist § 23 Abs. 3 Wr WettenG 2016 in verfassungskonformer Weise dahingehend zu interpretieren, dass eine Betriebsschließung nur bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit verfügt werden darf (vgl. VfGH 8.6.2017, E 888/2017-8). Sowohl eine Verfügung gemäß § 23 Abs. 3 legcit. als auch ein darüber ergangener Bescheid nach § 23 Abs. 4 Wr WettenG 2016 idF LGBl. Nr. 40/2018 erfordern die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung (vgl. § 360 Abs. 4 GewO 1994 und § 56a Abs. 6 GSpG 1989).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020218.L03Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021