RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2019/02/0218

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56
GewO 1994 §360 Abs4
GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs4 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs5 idF 2018/040

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0219
Ra 2019/02/0220

Rechtssatz

§ 23 Abs. 5 Wr WettenG 2016 idF. LGBl. Nr. 40/2018 ordnet auf Antrag einen Widerruf der Maßnahme der Betriebsschließung an, wenn zu erwarten ist, dass künftig Vorschriften eingehalten werden, die vorher verletzt wurden. Schon daraus ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die - um unnötigen Zusatzaufwand durch Widerrufsanträge zu vermeiden - auch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betriebsschließung vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist § 23 Abs. 3 Wr WettenG 2016 in verfassungskonformer Weise dahingehend zu interpretieren, dass eine Betriebsschließung nur bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit verfügt werden darf (vgl. VfGH 8.6.2017, E 888/2017-8). Sowohl eine Verfügung gemäß § 23 Abs. 3 legcit. als auch ein darüber ergangener Bescheid nach § 23 Abs. 4 Wr WettenG 2016 idF LGBl. Nr. 40/2018 erfordern die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Betriebsschließung (vgl. § 360 Abs. 4 GewO 1994 und § 56a Abs. 6 GSpG 1989).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020218.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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