RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2019/02/0218

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs4 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §23 Abs5 idF 2018/040

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0219
Ra 2019/02/0220

Rechtssatz

Die dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden und der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers an dessen Stelle eintritt und sich alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss. Das Gleiche gilt, wenn auf den Inhaber des Rechtes abzustellen ist, sodass der aktuelle Inhaber zur Fortsetzung eines diesbezüglichen Verfahrens legitimiert ist. Der infolge Übernahme des Geschäftslokals bewirkte Wechsel in der Parteistellung führt dazu, dass das VwG sein Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Schließung des in Rede stehenden Lokals an die neue Inhaberin der Betriebsstätte richten durfte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020218.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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