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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden und der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers an dessen Stelle eintritt und sich alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss. Das Gleiche gilt, wenn auf den Inhaber des Rechtes abzustellen ist, sodass der aktuelle Inhaber zur Fortsetzung eines diesbezüglichen Verfahrens legitimiert ist. Der infolge Übernahme des Geschäftslokals bewirkte Wechsel in der Parteistellung führt dazu, dass das VwG sein Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Schließung des in Rede stehenden Lokals an die neue Inhaberin der Betriebsstätte richten durfte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020218.L02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021