TE Vwgh Beschluss 2021/1/26 Ra 2020/07/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §42 Abs3
AVG §71 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des M F in G, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. August 2020, Zl. LVwG-551644/19/BZ/JoS, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: K GmbH in G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte des vorliegenden Revisionsfalles ist auf den hg. Beschluss vom 25. Juni 2020, Ra 2020/07/0042-3, zu verweisen. Dem erfolglos in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts lag zugrunde, dass die revisionswerbende Partei ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei infolge Versäumung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Jänner 2008 verloren hatte.

2        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers vom 29. Juli 2019 wegen Versäumung der vierzehntägigen Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

4        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

6        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 31.8.2020, Ra 2020/07/0064, mwN).

7        Unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht „auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG“ verletzt.

8        Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus § 71 Abs. 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus (VwGH 13.10.2011, 2010/07/0112). Dem Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG kann demgegenüber nur im Wege des § 42 Abs. 3 AVG begegnet werden (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102, 0112; 17.11.2020, Ra 2020/07/0054 bis 0055).

9        Dem Revisionswerber kommt daher kein Recht auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu; nur darüber sprach das Verwaltungsgericht ab. Die Zurückweisung dieses Antrags konnte ihn daher nicht in Rechten verletzen.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2021

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070113.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten