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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Das VwG stellt im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Übertretung des Wr WettenG 2016 fest, dass "nicht festgestellt werden [kann], dass zum Tatzeitpunkt eine Zutrittskontrolle unterblieben wäre". Nach § 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 haben die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise für die näher ausgeführte Zutrittskontrolle zu sorgen. Ob dies vorliegend der Fall war, hat das VwG in Verkennung dieser Rechtslage nicht festgestellt und es hat auch sonst nicht nachvollziehbar dargestellt, wie es zur Verfahrenseinstellung gelangt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020255.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021