RS Vwgh 2021/1/26 Ra 2020/02/0255

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §19 Abs1
WettenG Wr 2016 §19 Abs2

Rechtssatz

Das VwG stellt im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Übertretung des Wr WettenG 2016 fest, dass "nicht festgestellt werden [kann], dass zum Tatzeitpunkt eine Zutrittskontrolle unterblieben wäre". Nach § 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 haben die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise für die näher ausgeführte Zutrittskontrolle zu sorgen. Ob dies vorliegend der Fall war, hat das VwG in Verkennung dieser Rechtslage nicht festgestellt und es hat auch sonst nicht nachvollziehbar dargestellt, wie es zur Verfahrenseinstellung gelangt ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020255.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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