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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Dadurch dass § 18 Abs. 1 Wr WettenG 2016 auf die gewerbsmäßige Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers abstellt, kommt es auf die Frage, wann die Wette als abgeschlossen gilt, nicht an (vgl. OGH 31.8.1995, 6 Ob 560/95; OGH [verstärkter Senat] 30.10.1998, 1 Ob 107/98m). Teil der Wette ist auch die Feststellung, ob die Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses zugetroffen hat sowie für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage das Erlangen des in Aussicht gestellten Gewinns (§ 2 Z 6 legcit.). Voraussetzung zur Erlangung des Gewinns ist die Überprüfung der Wetttickets und die Erstellung der Auszahlungsbelege. Ungeachtet eines bereits vor Mitternacht abgeschlossenen Glücksvertrages der Wette ist die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer daher solange gewerbsmäßig tätig, solange der Wettkunde noch die Möglichkeit hat festzustellen, ob er gewonnen hat und sich den Gewinn allenfalls auszahlen lassen kann. Erst mit dieser Tätigkeit ist der Wettvorgang abgeschlossen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut wird eine Übertretung des § 18 Abs. 1 Wr WettenG 2016 dadurch verwirklicht, dass die Wettunternehmerin außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Zeiten gewerbsmäßig tätig gewesen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020253.L02Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021