Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 3Stammrechtssatz
Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen (vgl. B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180428.L03Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021