RS Vwgh 2021/1/27 Ra 2020/18/0428

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen (vgl. B 26. Februar 2014, 2012/02/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180428.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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