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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0137 E 26. Juni 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180428.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021