TE Vwgh Beschluss 2021/1/27 Ra 2019/13/0121

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dipl.Ing. B in M, vertreten durch Ing. Mag. Peter Bubits, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juni 2019, Zl. RV/7102536/2019, betreffend Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2014 bis 2016) sowie Einkommensteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber erhob am 17. März 2020 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juni 2019 (zugestellt am 11. Oktober 2019), nach Stattgabe seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2020, die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Entscheidung vom 10. Juni 2020, RR/7100035/2020, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 7. Juni 2019 gemäß § 289 Abs. 1 lit. c und d BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 10. Juni 2020 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie die Entscheidung vom 10. Juni 2020, RR/7100035/2020, vor.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/13/0026, mwN).

4        Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Frage, aus welchen Erwägungen das Bundesfinanzgericht zur Aufhebung seines Erkenntnisses gelangt ist, ist für dieses prozessuale Ergebnis bedeutungslos und unterliegt keiner Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 25.10.2011, 2011/15/0014). Für die Klaglosstellung ist es zudem nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand herstellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).

5        Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0051, mwN).

7        Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 27. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130121.L00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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