RS Vwgh 2021/1/28 Ro 2019/02/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit Art. 7 Abs. 1 B-VG wollte der Verfassungsgesetzgeber den inneren Gehalt des Gleichheitssatzes durch das explizite Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen nicht verändern, sondern zusätzlich bekräftigen, dass auch bei einer auftretenden Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen der Verfassungsgerichtshof diese immer auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen hat. Die vorliegende Nichtdiskriminierungsklausel verbietet demgegenüber aber nicht eine Bevorzugung von Menschen mit Behinderungen, sondern erlaubt und fordert sie in einem dem gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum überlassenen Umfang (AB 785 BlgNR 20. GP 5). Zur Effektuierung der geschilderten Gewährleistungspflicht kommt die verfassungskonforme Interpretation in Betracht .

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J06

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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