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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §41b Abs2Rechtssatz
Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entnimmt dem Rechtsstaatsprinzip, dass in Fällen, in denen die Erlassung einer bestimmten Verordnung von einem dazu Legitimierten beantragt wurde, über eine negative Entscheidung ein abweisender Bescheid an den Antragsteller zu ergehen hat und der Umstand, dass das Verordnungsverfahren in solchen Fällen in einen Bescheid münden kann, impliziert, dass vorerst das AVG anzuwenden ist. Soweit in der Rechtsprechung des VwGH ein derartiges Antragsrecht angenommen wurde, beruht dies etwa auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG auf Antrag bestimmter Parteien ein Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären ist (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064), auf dem sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich ergebenden subjektiven Recht auf Zulassung und damit Anerkennung als Leit-Ethikkommission nach § 41b Abs. 2 AMG 1983 (VwGH 23.10.2012, 2009/10/0254) oder auf einem unionsrechtlich gebotenen Anspruch, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Darüber hinaus wird die in § 1 AnerkennungsG 1874 geregelte Anerkennung als Religionsgesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsanspruch gesehen, der zur Erlassung einer Verordnung führt oder bei mangelnder Erfüllung der Voraussetzungen zu einem (negativen) Bescheid (VfSlg. 11.931/1988 und VfSlg. 13.134/1992). Ebenso gilt für die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein gemäß § 1 VSPBG 1990, dass ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, für die positive Erledigung eine Verordnung zu erlassen, eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen hat (VfSlg. 18.905/2009). Aus der Zusammenschau mit Art. 7 Abs. 1 B-VG ist davon auszugehen, dass § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht einräumt und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen ist .
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J04Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021