RS Vwgh 2021/1/28 Ro 2019/02/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
82/04 Apotheken Arzneimittel
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AMG 1983 §41b Abs2
AnerkennungsG 1874 §1
ArbVG §18 Abs1
AVG
AVG §56
B-VG Art144
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art7 Abs1
StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 2013/I/039
VSPBG 1990 §1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entnimmt dem Rechtsstaatsprinzip, dass in Fällen, in denen die Erlassung einer bestimmten Verordnung von einem dazu Legitimierten beantragt wurde, über eine negative Entscheidung ein abweisender Bescheid an den Antragsteller zu ergehen hat und der Umstand, dass das Verordnungsverfahren in solchen Fällen in einen Bescheid münden kann, impliziert, dass vorerst das AVG anzuwenden ist. Soweit in der Rechtsprechung des VwGH ein derartiges Antragsrecht angenommen wurde, beruht dies etwa auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG auf Antrag bestimmter Parteien ein Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären ist (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064), auf dem sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich ergebenden subjektiven Recht auf Zulassung und damit Anerkennung als Leit-Ethikkommission nach § 41b Abs. 2 AMG 1983 (VwGH 23.10.2012, 2009/10/0254) oder auf einem unionsrechtlich gebotenen Anspruch, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Darüber hinaus wird die in § 1 AnerkennungsG 1874 geregelte Anerkennung als Religionsgesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsanspruch gesehen, der zur Erlassung einer Verordnung führt oder bei mangelnder Erfüllung der Voraussetzungen zu einem (negativen) Bescheid (VfSlg. 11.931/1988 und VfSlg. 13.134/1992). Ebenso gilt für die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein gemäß § 1 VSPBG 1990, dass ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, für die positive Erledigung eine Verordnung zu erlassen, eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen hat (VfSlg. 18.905/2009). Aus der Zusammenschau mit Art. 7 Abs. 1 B-VG ist davon auszugehen, dass § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht einräumt und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen ist .

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J04

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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