RS Vwgh 2021/1/28 Ro 2019/02/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73
B-VG Art18 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen und ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch - mangels einer dem § 73 AVG vergleichbaren Bestimmung - keinen Erledigungsanspruch.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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