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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 2013/I/039Rechtssatz
Ein "Behindertenparkplatz" kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 rechtlich zulässig verordnet werden, was die Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen, bedeutet (VwGH 9.6.1995, 94/02/0489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021