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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 1976/412Rechtssatz
Im Kern wurde die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 durch die 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, geschaffen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es der Mangel an Parkplatz im dicht verbauten Gebiet Personen mit starker Gehbehinderung vielfach unmöglich mache, in der Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte eine geeignete Parkmöglichkeit zu finden; sie müssten daher oft unzumutbar weite Wege gehen. Die Behörde soll aus diesem Grund mit der vorgesehenen Verordnungsermächtigung die Möglichkeit erhalten, für Kraftfahrzeuge Personen mit starker Gehbehinderung im notwendigen Ausmaß Parkraum freizuhalten (ErläutRV 23 BlgNR 14. GP 27). Mit der 25. StVO-Novelle wurde das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung durch die Wortfolge "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021