RS Vwgh 2021/1/28 Ro 2019/02/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 1976/412
StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 2013/I/039
VwRallg

Rechtssatz

Im Kern wurde die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 durch die 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, geschaffen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es der Mangel an Parkplatz im dicht verbauten Gebiet Personen mit starker Gehbehinderung vielfach unmöglich mache, in der Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte eine geeignete Parkmöglichkeit zu finden; sie müssten daher oft unzumutbar weite Wege gehen. Die Behörde soll aus diesem Grund mit der vorgesehenen Verordnungsermächtigung die Möglichkeit erhalten, für Kraftfahrzeuge Personen mit starker Gehbehinderung im notwendigen Ausmaß Parkraum freizuhalten (ErläutRV 23 BlgNR 14. GP 27). Mit der 25. StVO-Novelle wurde das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung durch die Wortfolge "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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