TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/21 97/21/0212

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 15. Oktober 1996, Zl. Fr 866/1996, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach am 14. November 1995 zu Fuß über die grüne Grenze aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet gelangt. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Besitz eines Personalausweises und verfüge über keinen Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Aufenthalt sei daher seit seiner Einreise nicht rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe weder Familienangehörige "noch andere Verwandte" in Österreich. Der Beschwerdeführer, der bis zum Abschluß des über seinen Antrag eingeleiteten Asylverfahrens Unterstützungszahlungen aus der Bundesbetreuung erhalten habe, sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1995 auf Gewährung von Asyl sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer weder über einen Sichtvermerk noch eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt und sein Antrag auf Gewährung von Asyl rechtskräftig (mit Bescheid vom 29. Mai 1996) abgewiesen wurde, unbekämpft. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukomme, ist daher unbedenklich.

Die belangte Behörde hat damit - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer zutreffend bejaht.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die Ausweisung einen gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle, falls es zur Durchsetzung der Ausweisung komme. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Erhebungen getroffen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG nicht die Rede sein. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen leben keinerlei Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich und er selbst übt zeit seines kurzen und überdies unrechtmäßigen Aufenthaltes keine Beschäftigung aus. Es ist daher davon auszugehen, daß kein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG vorliegt, und daher auch nicht zu prüfen, ob die Ausweisung dringend geboten ist.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß im Falle der Durchsetzung der Ausweisung ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliegt, ist verfehlt. Unter Eingriff im Sinne des § 19 FrG sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0057, m.w.N.) nur solche zu verstehen, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben des Fremden erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem bestimmten anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Mit der Ausweisung ist darüber hinaus keine Aussage dahingehend verbunden, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder er - allenfalls - abgeschoben wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntis vom 19. Februar 1997, Zl. 97/21/0047, m.w.N.).

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210212.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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