TE Vwgh Beschluss 2021/1/29 Ra 2020/05/0259

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §523
AVG §8
BauO OÖ 1994 §35
BauRallg
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Ing. M B in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Februar 2020, LVwG-152527/2/VG, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Prof. Dr. W B, in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Vorliegend geht es um die Baubewilligung betreffend den Neubau eines landwirtschaftlichen Objektes des Mitbeteiligten. Der Revisionswerber ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die nach den (insoweit in der Revision unbestrittenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes vom Baugrundstück mehr als 50 m entfernt sind. Der Revisionswerber beantragte Parteistellung im Baubewilligungsverfahren als Nachbar. Er besitzt am Aufschließungsweg zum Baugrundstück ein grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht.

5        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Revisionswerber müsse Parteistellung schon deshalb zukommen, da durch das Bauvorhaben des Mitbeteiligten die ungehinderte Benützung seines Zufahrtsrechts über den bestehenden Weg zum öffentlichen Gut zu seiner Liegenschaft erheblich beeinträchtigt werde. Die Erreichbarkeit seines Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes, das im Ortsgebiet gelegen sei, müsse „jedenfalls eine ordnungsgemäße Aufschließung zum öffentlichen Wegenetz aufweisen“. Dies sei nicht nur privatrechtlich relevant (der Revisionswerber verfüge über eine Geh- und Fahrtrecht), sondern falle auch in die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Stadt L, die einerseits Baubewilligungen erteile, sich andererseits aber für die ordnungsgemäße Aufschließung der auf Grund der Baubewilligungen errichteten Häuser für nicht zuständig erachte. Das Verhalten der Baubehörde könne letztlich dazu führen, dass das Ortgebiet unerreichbar gemacht werde, da keine geregelte öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe. Die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Anrainer bestehe ausschließlich über Privatgrund, im Kataster sei keine Zufahrt eingetragen. Lediglich im Stadtplan und auf „Google-Maps“ finde man diese Straßenanbindung. Im Bereich des Servitutsrechts (Geh- und Fahrtrecht) entstehe dadurch für den Grundstückseigentümer das Recht auf Sicherstellung der ungehinderten Zufahrt zu seiner Liegenschaft. Dieses Recht werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Der Revisionswerber könne dieses Recht nur wahren, wenn er auch Parteistellung im Baubewilligungsverfahren habe, und dies unabhängig davon, wie weit sein Grundstück selbst vom Baugrundstück entfernt sei. Zu dieser Frage liege, soweit ersichtlich, keine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor.

6        Eine Baubewilligung berührt zivilrechtrechtliche Ansprüche nicht (vgl. VwGH 20.9.1990, 90/06/0118; OGH 6.7.2010, 1 Ob 97/10m). Über die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens sagt die Baubewilligung nichts aus (vgl. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0069, 0070). Einem privatrechtlich Berechtigten bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, diese mit den Mitteln des Privatrechtes zu bekämpfen (vgl. VfGH 6.3.1997, B 3509/96; ebenso VwGH 8.4.2014, Ro 2014/05/0004, mwN).

7        Die privatrechtliche Stellung des Revisionswerbers bewirkt und gebietet daher nicht, dass ihm Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren einzuräumen ist. Dagegen, dass die Parteistellung deswegen verneint wurde, weil seine Liegenschaften mehr als 50 m vom Baugrundstück entfernt sind, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht. In welchem Zusammenhang das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen betreffend die Verpflichtungen der Stadt L zur Aufschließung mit der Parteistellung des Revisionswerbers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren stehen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0187 bis 0189).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2021

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050259.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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