TE Vwgh Beschluss 2021/1/29 Ra 2020/05/0257

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/05/0258 B 29.01.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der I W in B, vertreten durch Mag. Stephanie Zöllner, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 9/1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Oktober 2020, LVwG-AV-219/001-2020, betreffend eine Bauanzeige (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde B; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Vorliegend geht es um die Konstruktion eines Unterstandes mit gedeckter Dachfläche und auf der Dachfläche montierter Photovoltaikanlage. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes handelt es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben.

5        Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision schon insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer von der Revisionswerberin in Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024 bis 0030, mwN).

6        Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht für seine Auffassung, dass - anders als die Revisionswerberin vermeint - keine Pergola vorliegt, die bewilligungs-, anzeige- und meldefrei wäre, hg. Judikatur angeführt (vgl. S 11 f des angefochtenen Erkenntnisses). In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Judikatur, es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).

7        Ob im Übrigen eine konkrete Anlage eine Pergola ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die entsprechende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall angesichts der umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes unter Zitierung von hg. Judikatur, denen, wie bereits gesagt, in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht substantiiert entgegengetreten wird, nicht ersichtlich.

8        Wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen dargelegt wird, dass keine einheitliche Judikatur vorliege, da das Verwaltungsgericht in einer näher genannten Entscheidung anders befunden habe, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es dabei nicht auf eine divergierende Judikatur des Verwaltungsgerichtes ankommt, sondern auf Grund des Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich auf eine solche des Verwaltungsgerichtshofes.

9        In den Revisionszulässigkeitsgründen werden ferner Verfahrensmängel geltend gemacht (Verletzung der Begründungspflicht, Unterlassen von Ermittlungstätigkeiten, Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens, Ignorierung von Parteienvorbringen und mangelnde Feststellungen). Dazu ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).

10       In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht dargelegt, dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, ebenso nicht, dass die durch das Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft wäre, und es wird auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre. Es wird daher auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050257.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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