TE Vwgh Beschluss 2021/1/29 Ra 2020/05/0249

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der F GmbH in W, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Mai 2020, LVwG-AV-43/001-2020, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 26. November 2019, mit welchem eine Berufung der revisionswerbenden Partei gegen die Zurückweisung ihres Bauansuchens vom 11. Juli 2019 als unbegründet abgewiesen worden war, ebenfalls als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (2.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der im Abschnitt „Revisionspunkt:“ vorgebracht wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung der §§ 19 und 23 der NÖ BO sowie des § 13 AVG verletzt“. Die angefochtene Entscheidung sei „mit Verfahrensmangel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ belastet.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die von der Baubehörde erster Instanz mangels Erfüllung eines erteilten Verbesserungsauftrages ausgesprochene Zurückweisung eines näher beschriebenen Baubewilligungsantrages der revisionswerbenden Partei bestätigt. Das LVwG hat daher im Instanzenzug den Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Partei zurückgewiesen, wodurch diese durch das angefochtene Erkenntnis allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung verletzt werden konnte (vgl. z.B. VwGH 18.10.2006, 2006/04/0109). Dieses Recht ist aber von dem in der Revision ausdrücklich geltend gemachten Revisionspunkt nicht erfasst (zur Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0048, mwN). Darüber hinaus besteht kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. dazu etwa nochmals VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, oder auch 26.2.2020, Ro 2020/05/0005, 7.9.2018, Ra 2018/07/0433 und 0434, bzw. 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf „richtige Anwendung des § 13 AVG“ in einer Konstellation wie der vorliegenden vgl. weiters nochmals VwGH 18.10.2006, 2006/04/0109).

7        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN).

8        Im ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu nochmals VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die revisionswerbende Partei verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050249.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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