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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Maria D in B, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herbertstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. Oktober 2020, Zl. KLVwG-250/15/2020, betreffend ein wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt; mitbeteiligte Partei: R Vermietungsgesellschaft mbH in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 14.11.2019, Ra 2019/07/0091, mwN).
5 Legt die revisionswerbende Partei nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihr ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0186, mwN).
6 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht gerecht, die lediglich Aspekte des vorliegenden Erkenntnisses nennt, bei denen das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die revisionswerbende Partei unterlässt es überhaupt, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher darzustellen, von welcher das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in den in den Zulässigkeitsausführungen genannten Punkten abgewichen sein solle. Schon deshalb zeigt sie nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144, mwN).
7 In den Zulässigkeitsausführungen wird weiters unter zwei Aspekten auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dazu zitiert die revisionswerbende Partei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2005 (VwGH 19.1.2005, 2000/13/0163), somit aus der Zeit vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie übersieht damit, dass der Verwaltungsgerichtshof (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen aber nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0110, mwN). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
So liegt keine antizipierende Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der unterlassenen Einvernahme des genannten Zeugen vor, zumal das Verwaltungsgericht dies nachvollziehbar und vertretbar begründet hat. In Bezug auf die in Zweifel gezogene Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens wird in der Zulässigkeitsbegründung „auf die untenstehenden Ausführungen zu den Revisionsgründen“ verwiesen und werden diese „zum Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeit der Revision“ erhoben. Dazu ist festzuhalten, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070007.L00Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021