Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des H S in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2020, Zl. W202 1427753-2/12E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 29. August 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
Das BVwG traf - auf das Wesentliche zusammengefasst - folgende Feststellungen: Der Revisionswerber habe am 15. Juni 2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25. Juni 2013 - verbunden mit einer Ausweisung - rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2014 sei vom BFA mit Bescheid vom 12. Jänner 2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der Aufenthalt des Revisionswerbers außerhalb seiner Asylverfahren sei unrechtmäßig. Der Revisionswerber verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen; er habe sich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, wobei er zu österreichischen Staatsbürgern lediglich flüchtige Bekanntschaften im Rahmen seiner Arbeit pflege (letztere Feststellung stützte das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen auf die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt des vorgelegten Empfehlungsschreibens). Der Revisionswerber, der die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert habe, sei selbständig als Paketlieferant tätig, im Jahr 2019 habe er brutto € 8.385,97 erwirtschaftet. Er wohne mit einer vierköpfigen indischen Familie und einem weiteren Inder in einem gemeinsamen Haushalt.
In seinen rechtlichen Erwägungen anerkannte das BVwG zunächst den achtjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet, die sehr guten Deutschkenntnisse, seine Selbsterhaltungsfähigkeit durch seine Arbeit sowie seinen Freundes- und Bekanntenkreis. Dem hielt es aber entgegen, dass der Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers nur sehr kurz rechtmäßig gewesen sei, sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und er nicht damit habe rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der Revisionswerber sei bereits seit 2013 verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen; er sei seiner Ausreiseverpflichtung aber nicht nachgekommen, sondern habe einen Folgeantrag gestellt, der zurückgewiesen worden sei. Würde sich ein Fremder - so das BVwG - in einer Konstellation wie der vorliegenden erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, würden Fremde, die die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen beachtet hätten, gegenüber denjenigen Fremden schlechter gestellt, die versuchen würden, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch eine illegale Einreise und einen unbegründeten Asylantrag zu erzwingen.
Des Weiteren verwies das BVwG auf die familiären Bindungen des Revisionswerbers im Herkunftsland sowie darauf, dass Freundschaften in Österreich lediglich zu (indischen) Landsleuten festgestellt worden seien. Aus der Tätigkeit als Paketzusteller sei keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten, zumal der Revisionswerber weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch über einen - die Ausübung einer Beschäftigung erlaubenden - Aufenthaltsstatus verfüge. In sozialer und kultureller Hinsicht sei der Revisionswerber mit dem Bundesgebiet nicht in besonderer Weise verbunden. Insgesamt würden die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vorlägen.
Im Anschluss erfolgten Ausführungen zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung, wobei sich nach Ansicht des BVwG auch keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der junge und gesunde Revisionswerber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber moniert in seinem Zulässigkeitsvorbringen insbesondere ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Durchführung der Interessenabwägung (Verweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 19.12.2019, Ra 2019/21/0243; 23.1.2020, Ra 2019/21/0378). Die zu Inlandsaufenthalten in der Dauer von mehr als zehn Jahren ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nach Ansicht des Revisionswerbers auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Neben seiner Aufenthaltsdauer von über achteinhalb Jahren verweist der Revisionswerber auf seine selbständige Erwerbstätigkeit sowie darauf, dass er sozial, beruflich und wirtschaftlich bestens integriert sei und die deutsche Sprache fließend beherrsche.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/22/0010, Rn. 10, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
7 Die seitens des Revisionswerbers ins Treffen geführten (in Rn. 5 zitierten) hg. Erkenntnisse betrafen allesamt Konstellationen mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers lässt sich die dazu ergangene Rechtsprechung auf die hier vorliegende Konstellation eines - wenn auch langen, aber zehn Jahre bei weitem nicht erreichenden - Aufenthaltes nicht übertragen (vgl. etwa auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0338, Rn. 8; 28.5.2020, Ra 2020/21/0139 bis 0143, Rn. 13 f). Ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von den in Rn. 5 zitierten hg. Erkenntnissen liegt somit schon aus diesem Grund nicht vor. In Ermangelung einer Übertragbarkeit der ins Treffen geführten hg. Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zieht es auch keine Rechtswidrigkeit nach sich, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen lässt, dass der Revisionswerber die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren (wie dies nach der hg. Rechtsprechung bei einem mehr als zehn Jahre andauernden Inlandsaufenthalt zu prüfen wäre).
8 Die seitens des Revisionswerbers ins Treffen geführten Umstände der langen Aufenthaltsdauer und der sehr guten Deutschkenntnisse hat das BVwG in seiner Abwägung ohnehin entsprechend berücksichtigt. Ebenso hat es die Selbsterhaltungsfähigkeit infolge der Arbeit in Anschlag gebracht, allerdings auch auf das (aktuelle) Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung bzw. eines die Ausübung einer Beschäftigung erlaubenden Aufenthaltsstatus hingewiesen. Sollte der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, er dürfe „während seines Verfahrens einer selbständigen Tätigkeit nachgehen“, auf das mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigte Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abzielen, ist er damit nicht im Recht (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134 und 0135, Rn. 27 f).
9 Der Revisionswerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz habe, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei (vgl. VwGH Ra 2019/21/0282, Rn. 12); eine dahingehende Wertung hat das BVwG aber ohnehin nicht vorgenommen. Schließlich wird auch mit dem Verweis auf die mangelnde Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer im gegenständlichen Aufenthaltstitelverfahren noch keine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung des BVwG insgesamt aufgezeigt.
10 Zu seinem seitens des BVwG überwiegend (seit Abschluss des Asylverfahrens) als unrechtmäßig erachteten Aufenthalt im Bundesgebiet bringt der Revisionswerber vor, die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 einleiten müssen. Es sei - so der Revisionswerber - von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein rechtswidriger Aufenthalt im Zeitraum der Untätigkeit der Behörde überhaupt als rechtswidriger Aufenthalt im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG anzusehen sei.
11 Es erübrigt sich im vorliegenden Fall, auf die Voraussetzungen für eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 einzugehen (vgl. allerdings § 58 Abs. 2 AsylG 2005 sowie VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), weil keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, den Aufenthalt des Revisionswerbers nach Abschluss des Asylverfahrens als rechtmäßig anzusehen. Auch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 begründet nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
12 Dem BVwG ist auch nicht entgegenzutreten, dass es die Nichtbefolgung der bereits 2013 erlassenen Ausweisung sowie den Umstand des weit überwiegend rechtswidrigen Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers in die Abwägungsentscheidung miteinbezogen hat (vgl. etwa - zu einer Interessenabwägung bei einem mehr als achtjährigen Inlandsaufenthalt - VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034, Rn. 8, sowie die Abgrenzung dazu im bereits zitierten seitens des Revisionswerbers ins Treffen geführten, allerdings einen knapp 14-jährigen Inlandsaufenthalt betreffenden hg. Erkenntnis Ra 2019/21/0243, Rn. 13).
13 Soweit der Revisionswerber schließlich noch ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einer (näher zitierten) Entscheidung des BVwG als grundsätzliche Rechtsfrage geltend macht, genügt der Hinweis, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes für sich genommen noch nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 4.5.2016, Ra 2014/17/0005, Rn. 11, mwN).
14 Darüber hinaus rügt der Revisionswerber ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Begründungspflicht sowie der Beweiswürdigung.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass nur ein relevanter Begründungsmangel zur Zulässigkeit einer Revision führt und bereits in der Zulassungsbegründung selbst die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0070, Rn. 12, mwN). Eine derartige Relevanz wird mit dem Vorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis zahlreiche Wiedergaben (insbesondere zur allgemeinen Lage in Indien) und Ausführungen enthalte, die fallbezogen nicht entscheidungswesentlich seien, nicht dargetan.
16 Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0119, Rn. 9, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit vermag die Revision mit ihrem Vorbringen, wonach die Relevanz der sozialen und freundschaftlichen Kontakte unberücksichtigt geblieben sei, nicht aufzuzeigen, zumal das BVwG in nicht unschlüssiger Weise dargelegt hat, auf Grund welcher Überlegungen es die Beziehungen des Revisionswerbers zu österreichischen Staatsbürgern lediglich als flüchtige Bekanntschaften angesehen hat.
17 Abschließend macht der Revisionswerber geltend, die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden und der begehrte Aufenthaltstitel sei - da ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege - ungeachtet des Einreiseverbotes zu erteilen. Aus den Ausführungen im zitierten hg. Erkenntnis lässt sich für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nichts ableiten, weil fallbezogen weder ein Einreiseverbot noch die dort maßgebliche Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 maßgeblich waren.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
20 Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
21 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220019.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021