TE Vwgh Beschluss 2021/2/5 Ra 2020/14/0461

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Veröffentlicht am 05.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0462
Ra 2020/14/0463
Ra 2020/14/0464

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in den Revisionssachen des 1. AB, der 2. CD, des 3. EF, und des 4. GH, alle vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zieglergasse 3/3/3, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 27. August 2020, 1. G305 2179221-2/13E, 2. G305 2179227-2/11E, 3. G305 2179216-2/11E und 4. G305 2179225-2/11E, jeweils betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Irak. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Dritt- und Viertrevisionswerbers.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 20. November 2015 sowie 2. Dezember 2015 mit den Bescheiden je vom 13. Oktober 2017 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

3        Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 11. März 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.

4        Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobenen Revisionen mit den Beschlüssen vom 10. Juli 2019, Ra 2019/14/0225 bis 0227, und 18. Juli 2019, Ra 2019/19/0191, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurück.

5        Mit Schreiben vom 20. August 2019 beantragten die revisionswerbenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer Anordnung nach Unionsrecht.

6        Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederaufnahme zurück, gab den Anträgen auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nicht statt und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0422, mwN). Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/20/0328, mwN).

11       Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit der Revision (nahezu) wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, mwN).

12       Die Revisionen erweisen sich im Sinn der zitierten Rechtsprechung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revisionen wortident in den Revisionsgründen wiederfinden.

13       Im Übrigen wird mit dem über die Ausführungen der Revisionsbegründung hinausgehenden pauschalen Vorbringen am Ende der Zulässigkeitsausführungen, „schon in Hinblick auf die Versagung einer mündlichen Verhandlung weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab“, den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht entsprochen (siehe darüber hinaus zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme etwa VwGH 10.2.2020, Ra 2020/01/0023, mwN).

14       Somit erweisen sich die Revisionen im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zur Behandlung geeignet, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen waren.

Wien, am 5. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140461.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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