TE Vwgh Beschluss 2021/2/5 Ra 2019/13/0109

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Veröffentlicht am 05.02.2021
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Index

E3L E15103030
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
AWG 2002 §3 Abs1 Z8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32008L0098 Abfall-RL Art2 Abs1 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des R in E, vertreten durch Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell/Ziller, Talstraße 4a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. August 2019, Zl. RV/3200001/2017, betreffend Altlastenbeitrag 2014 und 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 7. September 2015 wurde dem Revisionswerber durch die Bezirkshauptmannschaft K. aufgetragen, den auf seinem Grundstück abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Boden zu entsorgen. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sprach in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 27. Jänner 2016 aus, dass das vom Revisionswerber übernommene Aushubmaterial gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren sei. Die für das zulässige Einbringen der Materialien notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung sei zum Zeitpunkt der Einbringung nicht vorgelegen.

2        Das Zollamt Innsbruck setzte im Jahr 2016 für den Zeitraum 2. bis 4. Quartal 2014 und 2. und 3. Quartal 2015 für eine Schüttmenge von 8.570 m³ den Altlastenbeitrag sowie Säumniszuschläge fest. Begründend führte das Zollamt aus, die vom Revisionswerber veranlassten bzw. geduldeten Schüttungen, die ohne Vorliegen der entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligungen erfolgt seien, erfüllten den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG. Eine Ausnahmebestimmung von der Altlastenbeitragspflicht finde mangels Zulässigkeit keine Anwendung.

3        In der gegen die Bescheide erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beitragsvorschreibungen seien zu Unrecht ergangen, weil der Revisionswerber zulässigerweise Bodenaushubmaterial eingebaut habe. Die Firma G. haben in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 festgestellt, dass der gegenständliche Bodenaushub der Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht dienen könne. Im Ergebnis sei daher der nicht kontaminierte Bodenaushub von der Beitragspflicht ausgenommen. Jedenfalls liege eine zulässige Verwertung im Sinne des § 5 iVm § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor. Die Aufbringung sei zum Nutzen der Landwirtschaft erfolgt. Das Verfüllen von Bodenunebenheiten bzw. Geländeanpassungen stelle eine zulässige Verwertung im Sinne des AWG 2002 dar. Für den Revisionswerber habe sich nachträglich herausgestellt, dass er aufgrund des Volumens von über 7.500 m³ eine Genehmigung nach § 6 lit. h Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einholen hätte müssen. Mittlerweile habe er um diese Genehmigung angesucht. Jedenfalls sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er einer Bewilligung bedurft habe. Im Übrigen hätte die Behörde die bewilligungsfreie Menge von 7.500 m3 vom Gesamtschüttvolumen in Abzug bringen müssen.

4        Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei rechtskräftig festgestellt worden, dass es sich bei dem vom Revisionswerber abgelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 8.570 m³ um Abfall gehandelt habe und dieser zu entfernen sei. Der Revisionswerber habe die Schüttungen vorgenommen, ohne eine Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einzuholen, was bei dem Ausmaß an Schüttungen unbedingt erforderlich gewesen wäre. Mangels Bewilligung seien die Schüttungen unzulässigerweise durchgeführt worden, was das Entstehen einer Beitragspflicht nach dem AlSAG zur Folge habe. Die nachträgliche Einholung einer Bewilligung ändere nichts an der im Beurteilungszeitraum unzulässiger Weise vorgenommenen Schüttung.

5        Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. In ergänzenden Schriftsätzen brachte er vor, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung von einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 auszugehen sei. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass er eine Bewilligung hätte einholen müssen.

6        Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks sei, das er als Grünland nutze. Um eine bessere maschinelle Bewirtschaftung sicherzustellen, habe der Revisionswerber die Geländesenke mit geringfügig kontaminierten Baureststoffen, die als Abfall zu qualifizieren seien, aufschütten lassen. Die Aufschüttungen seien ohne vorherige Bewilligung erfolgt. Es sei insgesamt von einer beitragspflichtigen Menge von 8.570 m³ auszugehen. Am 5. Juli 2016 habe der Revisionswerber um Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht, die ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 erteilt worden sei.

7        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, in der Entscheidung von 27. Jänner 2016 habe das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlich eingebrachten Bodenaushubmaterials festgestellt, dass dieses als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 anzusehen sei. Durch den dauerhaften Einbau sei von einer Ablagerung auszugehen. Von einer zulässigen Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 könne nicht ausgegangen werden, da der Revisionswerber zum damaligen Zeitpunkt keine Nachweise hinsichtlich der Materialqualität vorlegen konnte. Das Abfallende durch den Einbau sei mangels Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls nicht eingetreten.

8        In der gegen den Entfernungsauftrag erhobenen Beschwerde (gemeint: in der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Vorauszahlung für eine Ersatzvornahme) habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20. November 2018 ausgeführt, dass nunmehr nachträglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Es habe sich allerdings nichts an der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bodenaushubschüttungen im Zeitpunkt der Einbringung geändert.

9        Da der Revisionswerber im Zeitpunkt der von ihm auf seinem Grundstück durchgeführten Schüttungen nicht im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen sei, seien diese unzulässigerweise erfolgt, was die Verpflichtung zu Altlastenbeiträgen zur Folge gehabt habe.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es werde bestritten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt als vollständig erwiesen gelte. Das geführte Verfahren sei mangelhaft gewesen und der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen. Das Bundesfinanzgericht stütze seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass seitens der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Auslegung, ob eine Verwertung zulässigerweise erfolgte, darauf abgestellt worden sei, ob im Zeitpunkt der Geländeanpassung alle verwaltungsrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Diese Judikatur habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis zu Ro 2019/13/0006 vom 27. März 2019 aufgegeben. Er judiziere nunmehr, dass es für die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG nicht mehr darauf ankomme, ob ein Verstoß gegen das Bewilligungserfordernis vorliege. Die Beitragsfreiheit bestehe somit beim nicht mehr als einjährigen Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder nicht mehr als 3-jährigen Lagern von Abfällen zur Verwertung auch dann, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Damit liege eine Judikaturwende vor, welche nicht berücksichtigt worden sei.

11       Es sei aber - unabhängig von der Frage des Vorliegens aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen - von einer Ausnahme von der Beitragspflicht aufgrund der Novelle des AlSAG, BGBl. I Nr. 58/2017, auszugehen. Mit dieser Novelle sei nämlich § 3 AlSAG dahingehend geändert worden, dass bei den Ausnahmetatbeständen gemäß § 3 Abs. 1a AlSAG zum Teil das Tatbestandsmerkmal „zulässigerweise“ gestrichen worden sei. Die Intention des Gesetzgebers sei offensichtlich darin gelegen, dass es bei der Beurteilung der Ausnahmetatbestände gemäß § 3 Abs. 1a AlSAG nicht darauf ankommen solle, ob eine Zulässigkeit in dem Sinne vorliege, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Geländeanpassung sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorlägen.

12       Nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sei für Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke eine Bewilligung nur dann erforderlich, wenn sie im Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührte Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen erfolge, sofern sie nicht nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig sei. Eine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 liege nicht vor. Die Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 habe zum Zeitpunkt der Durchführung der Geländeausschüttung zwar nicht vorgelegen, sei aber mit Bescheid der BH K. rechtskräftig nachträglich erteilt worden. Eine zulässige Verwertung nach § 6 lit. h Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und damit keine Beitragspflicht nach dem AlSAG liege dann vor, wenn die Schüttungen die maximale Fläche von 5.000 m² und das maximale Volumen von 7.500 m³ nicht überstiegen. Umgekehrt müsse dies aber bei Überschreiten der Menge von 7.500 m³ jedenfalls bei Einhaltung der maximal berührten Fläche von 5.000 m² zur Folge haben, dass die maximal bewilligungsfreie Menge nach dieser Bestimmung nicht in die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 AlSAG falle. Die gegenteilige Ansicht würde zum unbilligen Ergebnis führen, dass bis zur Schüttmenge von 7.500 m³ überhaupt kein Altlastenbeitrag anfalle, hingegen bei Überschreiten der Grenzfläche von 5.000 m² oder der Grenzmenge von 7.500 m3 und damit einhergehender Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die volle Schüttmenge der Abgabepflicht unterliege. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers und führe zu völlig unbilligen, im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen.

13       Gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 seien nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, kein Abfall, sofern sichergestellt sei, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet würden. Die vom Revisionswerber beauftragte Firma G. habe in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 ausgeführt, dass der gegenständliche Bodenaushub der Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht dienen könne und so der Klasse 1 nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 zugeordnet werden könne, sowie dass die Materialqualität dem Stand der Technik entspreche. Im Ergebnis liege sohin ein nicht kontaminierter Bodenaushub vor und hätte § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 in analoger Anwendung herangezogen werden müssen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass nicht kontaminierter Bodenaushub, welcher an Ort und Stelle ausgehoben und an derselben Stelle wieder für Bauzwecke verwendet werde, vom Anwendungsbereich des AWG und damit von der Beitragspflicht nach dem AlSAG ausgenommen sei, hingegen nicht derselbe nicht kontaminierte Bodenaushub, welcher wie hier an anderer Stelle eingebaut werde.

14       Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem das Zollamt Innsbruck eine Revisionsbeantwortung erstattete. Aufwandersatz wurde nicht beantragt.

15       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18       Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und der Sachverhalt sei nicht als erwiesen anzusehen, verabsäumt sie es, an dieser Stelle darzulegen, welche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden und in welchen Punkten der Sachverhalt sich anders darstellt, als vom Bundesfinanzgericht festgestellt.

19       Zum Vorbringen der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, seine Judikatur aufgegeben, wonach es zur Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen darauf ankomme, dass die erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen in dem für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt vorlägen, ist Folgendes zu sagen: In diesem Erkenntnis ging es um die Frage der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG für bestimmte Zwischenlagerungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für solche Zwischenlagerungen gar kein Abgabentatbestand vorhanden sei und deshalb unabhängig davon, ob eine Bewilligung im Zeitpunkt der Verwendung vorgelegen sei, keine Beitragspflicht bestehe. Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht seine Rechtsprechung zum AlSAG aufgegeben, wonach es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG auf das rechtzeitige Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen ankommt (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0059).

20       Soweit die Revision vermeint, es hätte eine Menge von 7.500 m3 von der beitragspflichtigen Menge abgezogen werden müssen, weil § 6 lit. h Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erst ab diesem Volumen eine Bewilligungspflicht vorsehe, ist auf § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG zu verweisen, der für das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen eine Beitragspflicht normiert. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG in der im Revisionsfall geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 103/2013, war nicht erfüllt, weil nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts die entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen ist. Dass für ein Volumen von unter 7.500 m3 keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ändert nichts daran, dass für die revisionsgegenständlichen Geländeaufschüttungen eine Bewilligung vorgeschrieben war und nicht rechtzeitig eingeholt wurde. Damit ist die Altlastenbeitragspflicht entstanden. Für eine Kürzung um eine fiktiv bewilligungsfreie Menge findet sich keine gesetzliche Grundlage.

21       Soweit die Revision vorbringt, mit der Novelle des AlSAG, BGBl. I Nr. 58/2017, sei das Erfordernis der Zulässigkeit der Verwendung entfallen, genügt der Hinweis, dass diese Rechtsvorschrift im Revisionsfall noch nicht anwendbar gewesen ist. Gemäß Art. VII Abs. 24 AlSAG ist die Neuregelung des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten (vgl. zur Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055).

22       Wenn die Revision vorbringt, § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 hätte in analoger Anwendung auf den vom Revisionswerber verwendeten Bodenaushub angewendet werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass die Voraussetzungen für eine Analogie hier nicht gegeben sind, weil keine planwidrige Lücke vorliegt. Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. c der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Diese sieht für nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, eine Ausnahme vom Abfallbegriff nur vor, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Soweit der Revisionswerber diesbezüglich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz moniert, genügt der Hinweis, dass verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen können (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046, 0047; 27.2.2015, Ra 2015/06/0009, VwSlg. 19068/A, jeweils mwN).

23       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130109.L00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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