RS OGH 2018/7/19 50R11/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
beobachten
merken

Norm

ABGB §922 Abs1
ABGB §1167

Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Angaben in dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog dürfen Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die (hier: Bus-) Reise ohne relevante Umwege, somit auf direktem Weg von A nach B stattfindet. Eine verzögerte Ankunft am Zielort (hier: von drei Stunden) müssen Reisende ohne triftigen Grund nicht hinnehmen, auch wenn diese mit keinem Entfall eines Programmpunktes einhergehen sollte. Insofern haben sie einen Anspruch auf (Reise-) Preisminderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2018:RWH0000062

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten