Norm
ABGB §922 Abs1Rechtssatz
Mangels gegenteiliger Angaben in dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog dürfen Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die (hier: Bus-) Reise ohne relevante Umwege, somit auf direktem Weg von A nach B stattfindet. Eine verzögerte Ankunft am Zielort (hier: von drei Stunden) müssen Reisende ohne triftigen Grund nicht hinnehmen, auch wenn diese mit keinem Entfall eines Programmpunktes einhergehen sollte. Insofern haben sie einen Anspruch auf (Reise-) Preisminderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2018:RWH0000062Im RIS seit
26.02.2021Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021