Norm
ZPO §501 Abs1Rechtssatz
Eine allenfalls vorgenommene Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich und eine Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen der §§ 501, 517 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133452Im RIS seit
02.03.2021Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021