RS OGH 2020/12/16 6Ob134/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2020
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Norm

ZPO §501 Abs1
ZPO §517 Abs1

Rechtssatz

Eine allenfalls vorgenommene Bewertung durch den Kläger ist unbeachtlich und eine Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen der §§ 501, 517 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Streitgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 134/20d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2020 6 Ob 134/20d
    Beisatz: Hier: Ansprüche aufgrund behaupteter Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133452

Im RIS seit

02.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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