Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, sowie die Hofräte Dr. Steger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S***** N*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung gemäß § 85 GOG, hier wegen Ablehnung, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2020 betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** und die Hofräte *****, ***** und ***** sowie die Hofrätin ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des ***** Senats des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf deren Entscheidung zu ***** ab. Mit diesem Beschluss vom 16. 9. 2020 wies der ***** Senat den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020, GZ 4 Nc 5/20a-9, zurück.
[2] Der Ablehnungswerber stützt sich auf eine angebliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[3] Hiezu wurde erwogen:
[4] 1. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Verfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000).
[5] Der Ablehnungsantrag des Antragstellers ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich der Antragsteller im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (2 Nc 39/18k; 6 Nc 24/06s). Das ist im Verfahren nach § 85 GOG nicht der Fall (§ 85 Abs 4 GOG).
[6] 2. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 9. 2020 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar und rechtskräftig. Nach ständiger Rechtsprechung können nach eingetretener Rechtskraft Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978).
[7] 3. Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN; 2 Nc 39/18k). Wegen seiner offenkundigen Unbegründetheit konnte von der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit – das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich zweiseitig – Abstand genommen werden (RS0126587).
Textnummer
E130648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00041.20G.0112.000Im RIS seit
27.02.2021Zuletzt aktualisiert am
27.02.2021