Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 23 Nc 5/20p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel, AHG3 Rz 255).
[4] Da der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag auf Amtshaftungsansprüche stützt, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
[5] Dieses wird auch zu beurteilen haben, ob eine Verbesserung im Sinn des § 86a Abs 1 Satz 1 ZPO erforderlich ist.
Textnummer
E130526European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00043.20V.0114.000Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021