Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, und 2. B*****, wegen 201.913,24 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. November 2020, GZ 12 R 8/20p-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] 1. Der Kläger begehrt als „Scheinvater“, der für zwei Kinder Unterhalt geleistet hatte, mit der beim Erstgericht (einem Landesgericht) eingebrachten Klage vom Erstbeklagten als dem wahren Vater und der Zweitbeklagten als Mutter Ersatz für den an die Kinder geleisteten Unterhalt. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Klagezurückweisung gegen den Erstbeklagten. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 fielen bereicherungsrechtliche Rückgriffsansprüche des „Scheinvaters“ gegen den wahren Vater auf Ersatz der Unterhaltskosten gemäß § 1042 ABGB unstrittig in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte (RS0046461). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs 2 Z 2 JN idF BGBl I 2003/112 sind von dieser Eigenzuständigkeit nunmehr Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen nicht mehr umfasst.
[3] 2. Seit der Entscheidung 6 Ob 189/18i samt weiteren Nachweisen (Zak 2019/14 = JBl 2019/252 = iFamZ 2019/89 = NZ 2019/197) ist klargestellt, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, der ua Klagen nicht bedacht hat, mit denen ein Dritter, der an Stelle des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt geleistet hat, die getätigten Aufwendungen vom Unterhaltspflichtigen nach § 1042 ABGB zurückfordert. Derartige Klagen, denen Unterhaltsansprüche von in gerader Linie verwandten Personen zugrunde liegen, sollen weiterhin in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, um eine Kompetenzzersplitterung für den Bereich des Unterhaltsrechts zu vermeiden und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen des Fehlens der absoluten Anwaltspflicht tendenziell zu erleichtern.
[4] 3. Dieser Entscheidung stehen weder gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs entgegen, noch wird in der zeitlich nachfolgenden Literatur substantiierte Kritik an dieser Entscheidung erhoben.
[5] 4. Neue Argumente, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung wecken könnten, werden im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
[6] 5. Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige geblieben ist, die aber ausführlich begründet wurde und die im Schrifttum nicht auf substantiierte Gegenstimmen gestoßen ist, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0103384).
Textnummer
E130796European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00068.20W.0127.000Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021