Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R***** S*****, vertreten durch Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 118.726,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 62.849,76 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2020, GZ 12 R 16/20s-104, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach § 810 Abs 1 ABGB haben die erbantrittserklärten Erben von Gesetzes wegen ein subjektives Recht auf Benützung und Verwaltung des Nachlasses (RS0008167 [insb T4, T5]). Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner gerichtlichen Genehmigung mehr (RS0122155). Anderes gilt nach § 810 Abs 2 ABGB nur für die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen (RS0122155; 2 Ob 148/10v), sofern diese nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (5 Ob 95/08v; 5 Ob 108/08f).
[2] 2. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden:
[3] 2.1. Die von der Beklagten als zunächst allein erbantrittserklärter Erbin in Angriff genommene Sanierung einer nachlasszugehörigen Wohnung war als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung von ihrer Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB gedeckt. Dass der Kläger später ebenfalls eine Erbantrittserklärung abgab und der Nachlass letztlich ihm eingeantwortet wurde, kann an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens nichts ändern.
[4] 2.2. Im Zeitpunkt der Erbantrittserklärung des Klägers waren die strittigen Maßnahmen bereits abgeschlossen; soweit die Revision anderes behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[5] 2.3. Die Dereliktion von praktisch wertlosem Inventar kann in vertretbarer Weise als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden und bedurfte daher ebenfalls keiner Genehmigung.
[6] 3. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Beklagte wusste oder wissen musste, dass das zu ihren Gunsten errichtete Testament wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war. Damit kann offen bleiben, ob Verwaltungshandlungen trotz formalem Vorliegen der Voraussetzungen des § 810 ABGB bei Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis der fehlenden materiellen Berechtigung rechtswidrig sein könnten.
[7] 4. Soweit der Kläger vorbringt, dass die Klägerin auch als Wohnungseigentümerin nicht zu bestimmten Maßnahmen berechtigt gewesen wäre, fehlt jede Auseinandersetzung mit § 16 Abs 2 WEG und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Der insofern möglicherweise problematische Abbruch einer Mauer zur Loggia wurde nach den Feststellungen ohnehin rückgängig gemacht. Auch hier zeigt der Kläger daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Textnummer
E130806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00194.20Y.0128.000Im RIS seit
03.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021