Norm
ABGB §540Rechtssatz
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung, die die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 540 ABGB nF entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133448Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021