Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Dirimierung von Gesetzes wegenRechtssatz
Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Rechtslage nach PVG kann dem Vorsitzenden des ZA nicht vorgeworfen werden, bei Stimmengleichheit unter Ausnützung der Mehrheitsverhältnisse in gesetzwidriger Geschäftsführung gehandelt zu haben, weil er lediglich von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht hat, an das vom Gesetzgeber - und nicht durch Willensakt des Vorsitzenden - bestimmte rechtliche Folgen geknüpft sind, zumal der Gesetzgeber die Anwendung des § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG im Fall von Pattstellungen bei Beschlussfassungen des ZA über Freistellungen nicht ausgeschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021