RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Dirimierung von Gesetzes wegen

Rechtssatz

Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Rechtslage nach PVG kann dem Vorsitzenden des ZA nicht vorgeworfen werden, bei Stimmengleichheit unter Ausnützung der Mehrheitsverhältnisse in gesetzwidriger Geschäftsführung gehandelt zu haben, weil er lediglich von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht hat, an das vom Gesetzgeber - und nicht durch Willensakt des Vorsitzenden - bestimmte rechtliche Folgen geknüpft sind, zumal der Gesetzgeber die Anwendung des § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG im Fall von Pattstellungen bei Beschlussfassungen des ZA über Freistellungen nicht ausgeschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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