RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Dirimierung von Gesetzes wegen

Rechtssatz

Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, dass der dem Beschluss zu TOP 5 der Tagesordnung der ZA-Sitzung vom 21. Jänner 2020 zugrundeliegende Antrag „unter entscheidender Ausnützung der Mehrheitsverhältnisse, nämlich durch Dirimierung durch den Vorsitzenden“ angenommen worden wäre. Der Antragsteller verkennt dabei, dass es sich bei der Anwendung von § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG nicht um einen bewussten Willensakt der Dirimierung durch den/die Vorsitzenden eines PVO handelt, sondern um eine Regelung ex lege. Nach PVG gilt kraft Gesetzes – ohne ausdrückliche Wahrnehmung eines Rechtes auf Dirimierung durch den/die Vorsitzenden - bei Stimmengleichheit jene Meinung als angenommen, für die/der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er/sie der stimmenstärksten Gruppe angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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