Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Befangenheit von PV; Interessen der PV; Verhinderung an der Ausübung der FunktionRechtssatz
Durch § 25 Abs. 4 PVG wurde dem ZA vom Gesetzgeber übertragen, sich mit der Frage der Freistellungen auseinanderzusetzen und zu beschließen, welches Ausmaß der Freistellungen für welche Bediensteten (Personalvertreter/innen) bei der Dienstbehörde zu beantragen ist. Unbestrittenermaßen dienen die Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG dazu, die der Personalvertretung vom Gesetzgeber übertragenen Interessenvertretungs-aufgaben bestmöglich im Interesse der von ihr zu vertretenden Bediensteten wahrzunehmen. Die Freistellung von Personalvertreter/innen hat daher den Zweck, sie in die Lage zu versetzen, ohne die Verpflichtung zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben im jeweiligen Umfang die Interessenvertretungsaufgaben gemäß den Grundsätzen iSd § 2 Abs. 1 und 2 PVG entsprechend wahrnehmen zu können. Obwohl von solchen Freistellungen nach den Denkgesetzen nur einzelne Personalvertreter/innen betroffen sein können, stellt die Beschlussfassung im ZA über die Beantragung der Gewährung von Freistellungen bei der Dienstbehörde für die davon betroffenen Mitglieder des ZA ohne jeden rechtlichen Zweifel keine Vertretung ihrer eigenen Interessen dar, sondern dient in erster Linie der optimalen Vertretung der Interessen der vom ZA zu vertretenden Bediensteten. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, von diesen Mechanismen der Beantragung von Freistellungen, von denen im Regelfall ZA-Mitglieder (zumindest auch) betroffen sind, keine Kenntnis zu haben, er aber dennoch keine Enthaltungsbestimmungen für davon (mit)betroffene ZA-Mitglieder vorgesehen hat, erhellt, dass die Befangenheitsregeln des AVG im Fall von Beschlüssen nach § 25 Abs. 4 PVG nicht zum Tragen kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021