RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs4
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Befangenheit von PV; Interessen der PV; Verhinderung an der Ausübung der Funktion

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Eine entsprechende Bestimmung im PVG fehlt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und der Personalvertretungsaufsicht die wesentlichsten Grundsätze des AVG auf jedes Verwaltungshandeln anzuwenden. Daher ist ein/e Personalvertreter/in von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des PVO, dem er/sie angehört, in eigener Sache ausgeschlossen und an der Ausübung seiner/ihrer Funktion gemäß § 22 Abs. 3 PVG verhindert. Im Personalvertretungsrecht muss allerdings differenziert werden. Aufgabe der Personalvertretung ist es gerade, unter Beachtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und des § 2 Abs. 2 PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dazu gehören selbstverständlich auch die Interessen der Personalvertreter/innen selbst, die ja aus dem Kreis der zum PVO wahlberechtigten Bediensteten (§ 15 Abs. 5 PVG) stammen müssen. Soweit Personalvertreter/innen nur – auch - ihre eigenen Interessen im Rahmen ihrer Interessenvertretungsaufgabe mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind und können hiervon nicht ausgeschlossen werden. Ist ein/e Personalvertreter/in hingegen allein unmittelbar Betroffene/r in einer zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheit (beispielsweise als Bewerber/in um eine ausgeschriebene Funktion bzw. Planstelle, als Mitglied eines PVO, gegen das der Dienstgeber disziplinäre Maßnahmen setzen möchte, etc.), sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er/sie von der Mitwirkung an der Entscheidung des PVO ausgeschlossen und an der Ausübung seiner/ihrer Funktion bei der Geschäftsführung des PVO gemäß § 22 Abs. 3 PVG verhindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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