Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Freizeitgewährung für PV; Freistellungen für PV; Freistellung nur für PV-Aufgaben; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; Gesetzwidrigkeit nur bei Exzess; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung; Geschäftsführungsfunktionen; Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen; Zahl der Stellvertreter von Vorsitzenden von PVO; Personalunion stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schriftführer/in; Aufgaben von Vorsitzenden und Schriftführer/innen; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für FreistellungRechtssatz
Aus dieser Sach- und Rechtslage folgt, dass die Verteilung der Freistellungen, die der ZA in seiner Sitzung vom 21. Jänner 2020 beschlossen hat, im Einklang mit den Vorgaben des § 25 Abs. 4 PVG und der Rechtsprechung dazu erfolgte und daher keinen Exzess darstellt, der die PVAB zur Aufhebung dieses Beschlusses als gesetzwidrig ermächtigen könnte. Die getroffene Verteilung knüpft vielmehr sachlich nachvollziehbar an den Ausschussfunktionen und damit an der Arbeitsbelastung im ZA an, zumal Tätigkeiten als Fraktionsvorsitzender einer im ZA vertretenen wahlwerbenden Gruppe für die Zuteilung von Freistellungen von keiner rechtlichen Relevanz sind, und steht überdies mit den Maßstäben des § 2 Abs. 2 PVG, die, wie bereits erwähnt, auch Entscheidungen des ZA zulassen, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abweichen, nicht in Widerspruch, ganz abgesehen davon, dass auch den beiden ZA-Mitgliedern ohne Ausschussfunktionen und ohne besondere Aufgaben im ZA je 25% Freistellung zugesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021