Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Freistellungen für PV; Aufgaben von Vorsitzenden und Schriftführer/innen; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für Freistellung; Verhinderung an der Ausübung der FunktionRechtssatz
Dem/Der ZA-Vorsitzenden und der/dem ZA-Schriftführer/in werden durch das PVG und die PVGO vielfältige Aufgaben zugewiesen. Diese beziehen sich nicht nur auf die Sitzungen, sondern auch auf die Vorbereitung der Sitzungen, die Behandlung des Schriftverkehrs, die Erstellung von Sitzungsprotokollen und sonstigen Schriftstücken, um nur einige dieser Aufgaben explizit anzuführen. Die Aufgaben der stellvertretenden ZA-Vorsitzenden nach PVG erschöpfen sich im Regelfall in der Vertretung des/der ZA-Vorsitzenden im Verhinderungsfall, sind also nicht ständig von dem mit dieser Funktion betrauten Mitglied des ZA wahrzunehmen, wenngleich die Arbeitsbelastung gewählter Stellvertreter/innen des ZA jedenfalls höher anzusetzen ist als jene einfacher ZA-Mitglieder ohne Ausschussfunktion und ohne besondere Ausschussaufgaben. Allen Funktionären im ZA ist gemein, dass sie zusätzlich zur Ausübung ihrer Funktionen die gesetzlichen Aufgaben eines Ausschussmitgliedes wie alle anderen ZA-Mitglieder wahrzunehmen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021