RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs1
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs4
PVGO

Schlagworte

Freistellungen für PV; Aufgaben von Vorsitzenden und Schriftführer/innen; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für Freistellung; Verhinderung an der Ausübung der Funktion

Rechtssatz

Dem/Der ZA-Vorsitzenden und der/dem ZA-Schriftführer/in werden durch das PVG und die PVGO vielfältige Aufgaben zugewiesen. Diese beziehen sich nicht nur auf die Sitzungen, sondern auch auf die Vorbereitung der Sitzungen, die Behandlung des Schriftverkehrs, die Erstellung von Sitzungsprotokollen und sonstigen Schriftstücken, um nur einige dieser Aufgaben explizit anzuführen. Die Aufgaben der stellvertretenden ZA-Vorsitzenden nach PVG erschöpfen sich im Regelfall in der Vertretung des/der ZA-Vorsitzenden im Verhinderungsfall, sind also nicht ständig von dem mit dieser Funktion betrauten Mitglied des ZA wahrzunehmen, wenngleich die Arbeitsbelastung gewählter Stellvertreter/innen des ZA jedenfalls höher anzusetzen ist als jene einfacher ZA-Mitglieder ohne Ausschussfunktion und ohne besondere Ausschussaufgaben. Allen Funktionären im ZA ist gemein, dass sie zusätzlich zur Ausübung ihrer Funktionen die gesetzlichen Aufgaben eines Ausschussmitgliedes wie alle anderen ZA-Mitglieder wahrzunehmen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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