RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs1
PVG §22 Abs2

Schlagworte

Personalunion stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schriftführer/in

Rechtssatz

Zur Personalunion zwischen Vorsitzendem-Stellvertreter und Schriftführer im vorliegenden Fall ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht kein Grund einsichtig ist, warum ein/e Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden dann, wenn die Stellvertretungsfunktion nicht auszuüben ist, nicht Schriftführer/in sein dürfte. Die Geschäftsführungsvorschriften sind also nicht so eng zu verstehen, dass ein/e Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden eines PVO nicht zum/zur Schriftführer/in gewählt werden darf (PVAK 19.05.1988, A 21-PVAK/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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