Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Zahl der Stellvertreter von Vorsitzenden von PVORechtssatz
Zur Zahl der gewählten Stellvertreter des ZA-Vorsitzenden ist anzumerken, dass weder das PVG noch die PVGO Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen mehr als ein Stellvertreter des/der Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans (PVO) zu wählen ist. Auch in den Gesetzesmaterialen findet sich dazu nichts. Der Gesetzgeber hat somit einerseits durch den Wortlaut in § 22 Abs. 1 zweiter Satz PVG, der betreffend die Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden in der Mehrzahl formuliert ist, dem PVO eingeräumt, einen oder mehrere Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden zu wählen, andererseits von einer bindenden Regelung des Verhaltens abgesehen. Es bleibt daher dem Ermessen des PVO überlassen, eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021