RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §15 Abs5
PVG §25 Abs1
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freistellungen für PV; „Bestlaufbahn“ bei Freistellungen ohne Bedeutung; Benachteiligungsverbot für PV

Rechtssatz

Vom Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass er durch diesen Beschluss des ZA seines Rechtes auf „Bestlaufbahn“ verlustig ging, worin er eine weitere Rechtswidrigkeit des Vorgehens des ZA erblickt. Diese Meinung des Antragstellers findet im PVG keine Deckung, weil die „Bestlaufbahn“ für Personalvertreter/innen nicht zu ihren durch das PVG geschützten Rechten zählt, kein Kriterium nach § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG darstellt und überdies das Benachteiligungsverbot des § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG für alle Personalvertreter/innen unabhängig von der Dauer einer allfälligen Dienstfreistellung nach § 25 Abs. 4 PVG zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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