Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Freistellungen für PV; Freistellung nur für PV-Aufgaben; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; Gesetzwidrigkeit nur bei Exzess; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung; Geschäftsführungsfunktionen; Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für FreistellungRechtssatz
Der ZA hat in seinem Beschluss vom 21. Jänner 2020 dem ZA-Vorsitzenden, dessen 1. Stellvertreter sowie dessen 2. Stellvertreter und gleichzeitig Schriftführer je eine gänzliche Freistellung zugesprochen. Dem 3. Vorsitzenden-Stellvertreter wurde eine 50%ige, den ZA-Mitgliedern ohne Ausschussfunktion A (Antragsteller) und E wurde eine je 25%ige Freistellung zuerkannt. Somit wurden den Ausschussfunktionären höhere Freistellungen als den ZA-Mitgliedern ohne Funktion zuerkannt. Dies entspricht den Vorgaben des PVG und der Rechtsprechung, wonach, wie bereits erwähnt, eine Aufteilung der Freistellungen nach Funktionen grundsätzlich nicht als unzulässig angesehen werden kann, weil der Gesetzgeber dem ZA bei seiner Willensbildung nach § 25 Abs. 4 PVG einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Im vorliegenden Fall wurden die Freistellungen jedoch nicht nur nach Funktionen aufgeteilt, sondern auch den ZA-Mitgliedern ohne Ausschussfunktion je eine 25%ige Freistellung zuerkannt. Dies, obwohl weder dem Antragsteller noch E die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion vom ZA übertragen wurden, wofür es überdies einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfte (VwGH vom 17.02.1999, Zl. 97/12/0273, VwSlg 15086 A/1999).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021