Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
Umlaufbeschluss; Stimmeneinhelligkeit; Abstimmungsverhalten; StimmenthaltungRechtssatz
Da dieser „Umlaufbeschluss“ des DA somit entgegen § 22 Abs. 9 PVG nicht in gesetzmäßiger Geschäftsführung zustande kam, belastet er die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit und war als rechtswidrig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021