RS Pvak 2020/8/17 A14-PVAB/20

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs9

Schlagworte

Umlaufbeschluss; Stimmeneinhelligkeit; Abstimmungsverhalten; Stimmenthaltung

Rechtssatz

Da dieser „Umlaufbeschluss“ des DA somit entgegen § 22 Abs. 9 PVG nicht in gesetzmäßiger Geschäftsführung zustande kam, belastet er die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit und war als rechtswidrig aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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