Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
Umlaufbeschluss; Stimmeneinhelligkeit; Abstimmungsverhalten; StimmenthaltungRechtssatz
Die Zählweise, wonach Stimmenthaltungen unbeachtlich sind und nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden, kann nämlich nur für Beschlüsse Geltung haben, für die vom Gesetzgeber keine Einstimmigkeit innerhalb eines Kollegialorgans gefordert wird. Sind nach einer gesetzlichen Bestimmung nur die „abgegebenen“ Stimmen von Bedeutung, bedeutet das, dass Stimmenthaltungen weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet werden können, sondern neutral zu sehen sind, während bei Stimmeneinhelligkeit die explizite Zustimmung aller Mitglieder des PVO erforderlich ist (PVAB 14. November 2016, A 21-PVAB/16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021