Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
Umlaufbeschluss; Stimmeneinhelligkeit; Abstimmungsverhalten; StimmenthaltungRechtssatz
Da vom Gesetz für Umlaufbeschlüsse Stimmeneinhelligkeit verlangt wird, ist kein entsprechender DA-Beschluss zustande gekommen. Die Zustimmung der DA-Mitglieder zu dem vom DA-Vorsitzenden vorgeschlagenen Umlaufbeschluss erfolgte nur mehrheitlich, weil sich das damalige DA-Mitglied E seiner Stimme enthielt. Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die für das gesetzeskonforme Zustandekommen von Umlaufbeschlüssen in § 22 Abs. 9 PVG zwingend geforderte Einstimmigkeit ohne jeden Zweifel nicht mehr gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021