RS Pvak 2020/8/17 A14-PVAB/20

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs9

Schlagworte

Umlaufbeschluss

Rechtssatz

Mit Schreiben vom 20. März 2020 wurde dem DL der Umlaufbeschluss des DA mitgeteilt, wonach sich der DA gegen die geplanten arbeitszeitrechtlichen Änderungen aussprach und auf die Bestimmungen des PVG zur Herstellung des Einvernehmens verwies. Dieser dem DL übermittelte Umlaufbeschluss war mit den Namen A, B, D und E unterzeichnet. Dieser Umlaufbeschluss war jedoch nicht von allen DA-Mitgliedern gefasst worden, weil das damalige DA-Mitglied E diesem Beschluss nicht zugestimmt hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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