Norm
PVG §22 Abs9Schlagworte
UmlaufbeschlussRechtssatz
Mit Schreiben vom 20. März 2020 wurde dem DL der Umlaufbeschluss des DA mitgeteilt, wonach sich der DA gegen die geplanten arbeitszeitrechtlichen Änderungen aussprach und auf die Bestimmungen des PVG zur Herstellung des Einvernehmens verwies. Dieser dem DL übermittelte Umlaufbeschluss war mit den Namen A, B, D und E unterzeichnet. Dieser Umlaufbeschluss war jedoch nicht von allen DA-Mitgliedern gefasst worden, weil das damalige DA-Mitglied E diesem Beschluss nicht zugestimmt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021