RS Pvak 2020/8/17 A14-PVAB/20

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Prüfung von Amts wegen

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG obliegt der PVAB die Aufsicht über die PVO, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der PVO umfasst und die auch von Amts wegen zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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